AGB´s

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krämer Temporärbau GmbH

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krämer Temporärbau GmbH
Einsatz Lärm- und Staubschutz –Wände-Module-Einhausungen-Bekleidung

Einsatz Baustelleneinrichtung
1. Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss

1. Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus soweit nachstehend nicht anders vereinbart: Wir unterliegen keiner VOB – wir sind Dienstleister – es gelten unsere allgemeinen Vertragsbedingungen, abweichenden Regelungen. Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 so wie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werde.

3. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen, Pläne und Skizzen bleiben unser Eigentum.

4. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

5. Die Bindefrist für unsere Angebote beträgt einen Monat soweit dies nicht anders vereinbart wurde. Jedoch behält sich der Auftragnehmer vor, für einen neuen Auftrag, eine Bankbürgschaft oder eine Vorauszahlung zu fordern. Es gelten für die im Vertrag vereinbarten Zahlungsfristen.

6. Angegebene Maße und Gewichte sowie beigefügte Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

7. Liefer-und Leistungszeiten beginnen mit dem Tage des Vertragsabschlusses, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten. Sie sind für uns unverbindlich. Ansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Leistung sind ausgeschlossen.

8. Die Vorhaltezeit beträgt, falls nicht anders vereinbart, ab Liefertag. Die Abnahme mit Beginn der Arbeiten. Bei längerer Beanspruchung wird für jede angefangene Woche eine Miete in Höhe wie im Angebot angegeben, separat in Rechnung gestellt. Angegebene Mindestmietzeiten sind Angebotsabhängig und zu beachten. Mindestmietzeiten gelten auch für sämtliche optionale Zubehörartikel, auch dann wenn sie nachträglich bestellt oder geliefert werden. Der vorzeitige Abbau hat keinen Einfluss auf die Preisgestaltung.

9. Sonderleistungen, die bei der Angebotsabgabe nicht zu ersehen waren, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt und in der Angebotsanfrage nicht angefordert sind, sind separat zu vergüten und nicht im Preis enthalten.

10. Eventuell erforderliche Genehmigungen für die Montage wie auf öffentlichen Gehwegen, Straßen oder Nachbargrundstücken und dgl. sind bauseits zu Lasten des Auftraggebers einzuholen.
Eventuell anfallende Gebühren sowie die dadurch entstehenden Mehrkosten (Absperrungen, Fußgängerdurchgänge, Beleuchtungsanlagen, Schilder, etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

11. Für die Montage setzen wir voraus, dass die Aufstellflächen eingeebnet und tragfähig sowie frei von Behinderungen sind. Für Beschädigungen von Pflanzen, Sträuchern und Bäumen im Bereich der Aufstellflächen übernehmen wir keine Haftung. Sämtliche Nachweise über Tragfähigkeit der Aufstellflächen sind bauseits zu führen.

12. Der Auftraggeber hat für die Freimachung (parkende Autos, etc.), die Einrichtung BE- und Zwischenlagerflächen, sowie ausreichende Beleuchtung und Sicherung der Baustelle sowie deren kostenlose Versorgung mit Strom zu sorgen. Sollten die Arbeiten durch mangelnde Erfüllung der vorgenannten Pflichten nicht oder nur unvollständig erfolgen können, so trägt der Auftraggeber die dadurch entstandenen Mehrkosten. Diese sind vom Auftragnehmer nachzuweisen.

13. Der Auftraggeber hat die ordnungsgemäße Lagerung aller von uns zum Montageort gelieferten Materialien und Geräte zu ermöglichen; er trägt die Gefahr auch für den zufälligen Verlust und die Beschädigung dieser Gegenstände.

14. Der Mieter hat darüber hinaus sicherzustellen, dass der Montageort für LKW´s und Hänger befahrbar und die Montagestelle frei erreichbar ist. Für die Lieferung/Nachlieferungen/Abholung , Die Zufahrt für das Be – und Entladen und Zwischenlagern muss gewährleistet sein, sonst können Kosten anfallen.

15. Mit der schriftlichen Übernahme einer Montage übernehmen wir die einwandfreie Ausführung.

16. Wenn im Angebot nicht anders angegeben, erfolgt keine objektbezogene Statische Prüfung. Wenn vom AG statische Nachweise, Pläne oder Prüfungen gefordert werden, gehen die Kosten und eventuell anfallende Folgekosten, mit einem Gemeinkostenzuschlag von 20% in voller Höhe zu Lasten des Auftraggebers.

17. Die von uns montierten Mietsachen stehen uns für Werbezwecke in vollem Umfang zur Verfügung. Das Anbringen von Banner, Beschilderungen oder Anbringen von jeglichem “Fremdmaterial“ muss bei uns Krämer Temporärbau GmbH angemeldet und genehmigt werden
2. Rückgabepflicht

Der Auftraggeber hat die Mietsache mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an der Mietsache ein, es sei denn, dass der Auftragnehmer selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten hat oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war. Alle zum Unterhalt der Mietsache notwendigen Maßnahmen und Kosten werden von dem Mieter getragen.
3. Freigabe / Freimeldung von Mietsachen zum Abbau / Abholung

1. Die Freigabe zum Abbau der Mietsache hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

2. Der Vertrag endet mit der schriftlichen Abmeldung der Mietsache, was bis zu 10 Arbeitstage Vorlauf benötig. Die Miete endet in der Woche in der die Mietsache abgeholt wurde. Abrechnung erfolgt Wochenweise nicht Tageweise

3. Die Mietgestellung ist ausschließlich für das von uns festgelegte Bauvorhaben zu nutzen und darf nicht eigenmächtig um oder abgebaut werden. Bei eigenständiger oder bauseitiger Umstellung der Mietsache, sind vom Nutzer (Kunden) nochmals die gleichen Preise zu entrichten wie bei der Erstaufstellung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Flexible Bauteile, dies betrifft aber nur die Baustelle, welche in der Rechnung benannt wurde.

4. Von uns errichtete Anlagen und Bauten dürfen nur von unseren Monteuren oder unter unserer Aufsicht abgebaut und verändert werden.

5. Die Ankerlöcher werden von uns mit grauen Kunststoffabdeckungen oder weißem Acryl verschlossen. Andere Schließungen müssen bauseits erbracht werden und sind im Preis nicht enthalten. Für spätere Verfärbungen der Verschlüsse (Kunststoffkappen, Acryl, etc.) übernehmen wir keine Haftung.

6. Der Mieter hat zu gewährleisten, dass die Abholungsstelle für die Demontage und den Abtransport der Mietsache frei zugänglich ist

7. Werden die Mietgegenstände nicht im vereinbarten Zustand und entsprechend der Vorgaben der Vermieterin zurückgegeben, hat der Mieter der Vermieterin die Kosten der Wiederherstellung des vereinbarten Zustandes (Ersatzansprüche) zu entrichten. Die Reinigungspauschale deckt Kosten für Personal, Wasser, Abwasser, Waschplatz, Umweltauflagen und den Mietausfall für die Dauer der Reinigung ab.Im Falle von Verschmutzungen werden dem Mieter Reinigungsgebühren entsprechend der nachfolgenden Punkte berechnet: Lose Akkumulation wie z.B. Feinstaub, Sedimante, Subtrate, Algenbildung etc. (Mit leichtem Wasserstrahl lösbar) Kosten: 9,50€/m² zzgl. MwSt. Schwer lösbare Stoffe wie z.B. Beton, Hartputze, jegliche Dispersions-oder Fassadenfarben, Lacke, bitumenartige Stoffe, Klebstoffe, gummioder silikonartige Stoffe, Einwirkungen durch z.B. Sandstrahlarbeiten (Mattierungen), oder andere hier nicht erwähnte Oberflächenveränderungen der Komponenten durch physikalisches oder chemisches Einwirken etc. Kosten: 17,50€/m² zzgl. MwSt. Bei nichtlösbaren Stoffen wird dem Kunden der Schadensersatz entsprechend unter Berücksichtigung der Berechnung der aktuellen Preisliste berechnet.
4. Schäden an Sachen

1. Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau der Mietsache an Sachen entstehen, die einzuhausen sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Mietsache oder dem Wege zum Montageort befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Das gilt z. B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen.

2. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Sturmschäden auch über Windstärke 8. Wir empfehlen eine Versicherung ab zuschließen.

3. Der Mieter ist zur ständigen Kontrolle der Mietsache hinsichtlich Ihres ordnungsgemäßen Zustandes von dem Zeitpunkt des Aufbaus bis zum Abbau verpflichtet. Er gewährleistet, dass keine Gefahren von der Mietsache ausgehen.

4. Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Entstehung, schriftlich angezeigt werden.

5. Vermögensschäden werden nicht erstattet.
5. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungsstellung erfolgt in Teil- und Schlussrechnungen, sowie Einzelrechnungen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

2. Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff BGB werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung (§ 812 ff BGB) können wir uns nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§§ 818, Abs. 3 BGB) berufen.

3. Bei Nutzungsbeginn der Mietsache sind die im Vertrag vereinbarten Zahlungen fällig. Diese betragen 90% der Auftragssumme nach Montage (wenn nichts anderes vereinbart wurde) und 10% der Rechnungssumme nach Abbau und Abtransport. Mietzahlungen werden 14-/ 30 tägig fällig. Bei baustellenbezogenen Sonderbauteilen werden nach Auftragserteilung bis 70% Vorauszahlung fällig. Objektbezogene Durchlaufrechnungen (z.B. Sondernutzungsgebühren) werden mit einem Gemeinkostenzuschlag von 20% weiterverrechnet.

4. Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt mit einer Frist von längstens 14 Tagen unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung, ohne Abzug zu leisten.

5. Bei Zahlungsverzug darf die Mietsache nicht mehr genutzt werden, welches jedoch keine Auswirkungen auf die Mietzeit hat. Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mehr als 14 Tage mit der Zahlung des Mietpreises in Verzug gerät, gegen seine Mietpflichten verstößt oder von Vermögensverfall bedroht ist. Im Falle der Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache sofort auf Kosten des Mieters abzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, etwaig betroffene Dritte von der Beendigung des Mietvertrages und er Möglichkeit des Vermieters zur Abholung der Mietsache unverzüglich zu unterreichen und etwaige Gefahrenstellen anderweitig abzusichern.

6. Bei Zahlungsverzug werden Kosten berechnet, die durch Kreditbeanspruchung bei den Geldinstituten entstehen und zwar in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

7. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Verstreichen der von uns gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8. Bei Handelsgeschäften gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur letzten Zahlung auch bezüglich der Mahn u. Vollstreckungskosten.

9. Sollte der Kunde die Mietsache kaufen, bleibt die Mietsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Bei einem Zugriff von Dritten hat der Kunde auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.
6. Allgemeines

1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Leistung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erbrachten Teils des Vertrages zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die es uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrungen, Hochwasser, Brand, Sturm, etc.)

2. Verträge sowie diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte rechtsverbindlich. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinne und Zweck der Verträge entsprechende gültige Handhabung. Etwaige Druckfehler in den Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib-und Rechenfehler verpflichten uns nicht. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht

3. Erfüllungsort München, Gerichtsstand München 

KRÄMER TEMPORÄRBAU GMBH

Krämer Gruppe

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